Rechtliche Prüfung des „ver.di-Vorschlags“ abgeschlossen

(vom 11.03.2016)

Mitglieder des RVHI-Aufsichtsrates lehnen den Vorschlag ab.

Gestern, am 10. März, erhielt der RVHI das abschließende Gutachten der Bremer Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner zu dem Vorschlag der Kanzlei Oppenländer, den die Gewerkschaft ver.di am 2. März schriftlich übergeben hatte.

Ein Zwischenstand mit den grundsätzlichen Ergebnissen des juristischen Gutachtens lag dem Aufsichtsrat des Unternehmens Regionalverkehr Hildesheim (RVHI) bereits für eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung vor, die am 8. März stattgefunden hat. Der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung des RVHI haben sich intensiv mit dem Vorschlag von ver.di beschäftigt und kommen abschließend zu der Einschätzung, dass es für das Unternehmen RVHI nicht vertretbar – oder sogar fahrlässig – wäre, dem von ver.di unterbreiteten Vorschlag zu folgen.   

Der Vorschlag der Kanzlei Oppenländer, der im Auftrag von ver.di erstellt wurde, sieht vor, dass der RVHI einen eigenwirtschaftlichen Antrag bei der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) in Hannover einreicht, um sich um die Durchführung des ÖPNV in der Stadt Hildesheim ab dem Jahr 2017 zu bewerben. Im Falle einer Genehmigung sollen dann die dafür notwendigen Leistungen vom Stadtverkehr Hildesheim (SVHI) im Auftrag des RVHI erbracht werden. Gehälter und Sozialleistungen beim SVHI sollen dabei unverändert bleiben. Dadurch würden aber wie bisher auch mehr Kosten als Einnahmen generiert werden. Dieser Fehlbetrag sollte dann laut ver.di-Vorschlag durch die Stadtwerke Hildesheim (SWHI) an den Stadtverkehr Hildesheim ausgeglichen werden.     

Die zur Bewertung des Oppenländer-Konzeptes eingeschalteten Rechtsanwälte BBG und Partner sehen dabei auch für das Verkehrsunternehmen RVHI erhebliche Risiken. Es bestehen sowohl Zweifel an den Erfolgsaussichten des Vorschlages im Genehmigungsverfahren selbst als auch an dessen Durchsetzungsfähigkeit im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Während das Konzept der Kanzlei Oppenländer insbesondere genehmigungsrechtliche Aspekte enthält, weist BBG neben genehmigungsrechtlichen Risiken auch auf vergabe- und beihilfenrechtliche Schwierigkeiten hin.

Fazit: Neben Risiken für das Unternehmen RVHI, die sich aus dem Konzept der Kanzlei Oppenländer ergeben, scheint das eigentliche Ziel, der möglichst sichere Erhalt der Arbeitsplätze bei SVHI, nicht erreicht zu werden.

Vor diesem Hintergrund kommt der Aufsichtsrat des RVHI einmütig zu der Einschätzung, dass es nicht vertretbar ist, dem Konzept der Kanzlei Oppenländer zu folgen und dass es fahrlässig sei, einem eigenwirtschaftlichen Antrag durch den RVHI zuzustimmen.

 

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